WRG: §§ 15, 117
EisbEG: § 8 Abs 1
Die Entschädigung von Nachteilen, die ein Fischereiberechtigter durch den laufenden Betrieb eines zeitlich befristet bewilligten Wasserkraftwerks erleidet (hier: auf 60 Jahre bewilligt), hat nicht in Form einer Einmalzahlung, sondern in Form von wertgesicherten jährlichen Renten zu erfolgen.