Bei Verletzung von Verfahrensvorschriften lässt die Rsp den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Allgemeinen nicht zu. Eine Entscheidung des 1. Senats (Zak 2015/324) setzt neue Akzente. Der nachstehende Beitrag befasst sich kritisch mit der Begründung.