Bei den in § 23a RATG vorgesehenen ERV-Zuschlägen handelt es sich nach 9 ObA 80/14a um keine Barauslagen, die bei Kostenaufhebung gem § 43 Abs 1 ZPO vom Gegner verhältnismäßig zu ersetzen wären.
Bei den in § 23a RATG vorgesehenen ERV-Zuschlägen handelt es sich nach 9 ObA 80/14a um keine Barauslagen, die bei Kostenaufhebung gem § 43 Abs 1 ZPO vom Gegner verhältnismäßig zu ersetzen wären.