Mit der Änderung der GrundbuchsgebührenV (GGV) durch BGBl II 2015/157 wird die gemeinsame Entrichtung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr im Grundbuch beim zuständigen Finanzamt mit 1. 7. 2015 wieder eingeführt. Die gesetzliche Grundlage wurde durch die GGN 2014 geschaffen (siehe Zak 2014/815, 432). Konkret schreibt § 10a GGV neu vor, dass die Gebühr für die Eintragung des Eigentums- oder Baurechts im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ebenfalls selbst zu berechnen und beim Finanzamt zu entrichten ist. Die Datenübermittlung zwischen den Abgabenbehörden und der Justiz ist in der Grunderwerbsteuer-SelbstberechnungsV (GrESt-SBV, BGBl II 2015/156) geregelt.