In der Revisionsverhandlung in der Rs X ZR 59/14 tendierte der dt BGH zu der Auffassung, dass eine mehr als geringfügige Vorverlegung eines Flugs (konkret: um 9 Stunden) als Annullierung zu werten ist, die einen Anspruch der Passagiere auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggäste-VO 261/2004 begründet. Zu einer inhaltlichen Entscheidung kam es allerdings nicht, weil das beklagte Flugunternehmen den Anspruch der klagenden Passagiere daraufhin anerkannte und nur noch ein Anerkenntnisurteil zu fällen war.