Wenn in einem Verfahren über ein Unterlassungs- und ein Zahlungsbegehren ein Teilvergleich über den Unterlassungsanspruch geschlossen wird, ohne auf den Prozesskostenersatz einzugehen, gelten die auf das Unterlassungsbegehren entfallenden aliquoten Prozesskosten nach Ansicht des Autors als mitverglichen und sind iSd § 47 ZPO als gegenseitig aufgehoben anzusehen. Um eine gerichtliche Entscheidung über die gesamten Prozesskosten zu ermöglichen, müssten diese ausdrücklich vom Vergleich ausgenommen werden.