Mangels Einhaltung der Notariatsaktsform ist die Wirksamkeit einer Schenkung von der "wirklichen Übergabe" des Schenkungsobjekts abhängig (§ 1 Abs 1 lit d NotaktsG). Die drei Beiträge befassen sich mit der Frage, welche Möglichkeiten für die wirkliche Übergabe in Betracht kommen, wenn sich die Sache sowohl vor als auch nach der Schenkung im Mitgewahrsam der Vertragsparteien befindet, bspw wenn ein Ehepartner dem anderen Partner ein im gemeinsamen Wohnzimmer hängendes Gemälde schenkt. Neben der körperlichen Übergabe lässt die Rsp grundsätzlich auch die Übergabe durch Besitzauflassung (der Inhaber wird zum Besitzer) als wirkliche Übergabe genügen. Ein Besitzkonstitut (der Besitzer wird zum Inhaber) wird hingegen idR nicht als wirkliche Übergabe qualifiziert, ausnahmsweise aber zugelassen, wenn der Schenkungswille durch spätere Erklärungen des Geschenkgebers qualifiziert bestätigt ist (zB 7 Ob 188/05f = Zak 2005/56, 36). Im behandelten Fall kann man die Übergabe durch Erklärung sowohl als Besitzkonstitut als auch als Besitzauflassung deuten. Kletečka vertritt die Auffassung, dass hier grundsätzlich von einem Besitzkonstitut auszugehen ist, das dem Formgebot nicht entsprechen würde (die Ausnahme, welche die Judikatur bei späterer Bestätigung macht, lehnt er - ebenso wie Zöchling-Jud - ab). Nur wenn die Nutzungsmöglichkeiten des Geschenkgebers von vornherein erheblich beschränkt waren oder durch die Übergabe werden, sei eine dem Formzweck entsprechende Besitzauflassung anzunehmen. Nach Ansicht von Zöchling-Jud stellen bei gemeinsamer Gewahrsame weder die Besitzauflassung noch das Besitzkonstitut eine wirkliche Übergabe dar. Rabl plädiert dafür, das Besitzkonstitut als wirkliche Übergabe ausreichen zu lassen oder die Problematik durch ein weites Verständnis der körperlichen Übergabe zu umgehen.