ZPO: §§ 406, 411, 477
ABGB: § 1325
Soweit das Schmerzengeld vom Strafgericht rechtskräftig mit Adhäsionserkenntnis zugesprochen worden ist, steht der Einklagung im Zivilrechtsweg das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen.
ZPO: §§ 406, 411, 477
ABGB: § 1325
Soweit das Schmerzengeld vom Strafgericht rechtskräftig mit Adhäsionserkenntnis zugesprochen worden ist, steht der Einklagung im Zivilrechtsweg das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen.