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Doppelter Schmerzengeldzuspruch durch Straf- und Zivilgericht

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/401Zak 2015, 219 Heft 11 v. 16.6.2015

ZPO: §§ 406, 411, 477

ABGB: § 1325

Soweit das Schmerzengeld vom Strafgericht rechtskräftig mit Adhäsionserkenntnis zugesprochen worden ist, steht der Einklagung im Zivilrechtsweg das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen.

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