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Betreten des Bahngeländes - Erfordernis von Erlaubniskarten als Schutzgesetz

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/395Zak 2015, 217 Heft 11 v. 16.6.2015

ABGB: § 1311

EisbG: § 47 Abs 1

Gem § 47 Abs 1 EisbG ist das Betreten von Eisenbahnanlagen nur mit einer Erlaubniskarte gestattet. Dabei handelt es sich um eine Schutznorm, die das Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Schäden bewahren soll, die aufgrund der Beeinträchtigung des Bahnbetriebs durch unbefugte Personen entstehen.

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