ABGB: § 932 Abs 4
Wenn die Mängelbehebung für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, kann er den Übernehmer gem § 932 Abs 4 ABGB auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder Wandlung verweisen. Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Vorteile aus der Mängelbehebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand stehen.