ABGB: § 364 Abs 2
Die Ansicht, dass das Quaken von Fröschen, die sich in einem künstlich geschaffenen Biotop angesiedelt haben, in einer Wohngegend mit mehreren Biotopen und einem Schwimmteich ("Seepark") nicht als unzulässige Lärmemission im Sinn des Nachbarrechts zu werten ist, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).