ABGB: § 364 Abs 3
ZivRÄG 2004: Art III
Eine Unterlassungsklage nach § 364 Abs 3 ABGB gegen den Entzug von Licht oder Luft durch Pflanzen ist gem Art III ZivRÄG 2004 erst zulässig, wenn der Kläger eine außergerichtliche Streitbeilegung eingeleitet hat (Schlichtungsverfahren, Antrag nach § 433 Abs 1 ZPO, Mediator) und seitdem mehr als drei Monate vergangen sind.