HKÜ: Art 13 lit b
Brüssel IIa-VO: Art 11 Abs 4
Wenn der entführende Elternteil, der das Kind seit Langem allein betreut, im Ursprungsstaat aufgrund der Entführung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die Vollziehung dieser Strafe im Fall seiner Rückkehr nicht ausgeschlossen werden kann und die damit verbundene Trennung zu einer schweren Traumatisierung des Kindes führen würde, liegt das Rückführungshindernis der Gefährdung des Kindeswohls nach Art 13 lit b HKÜ vor.