AußStrG: §§ 45, 62
ABGB: § 187
Auch im Außerstreitverfahren ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn die Beschwer vor der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts weggefallen ist.
AußStrG: §§ 45, 62
ABGB: § 187
Auch im Außerstreitverfahren ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn die Beschwer vor der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts weggefallen ist.