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Mitwirkungspflichten im Obsorgeverfahren als verfahrensleitender Beschluss

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/344Zak 2015, 193 Heft 10 v. 3.6.2015

AußStrG: § 45 S 2

Die Festlegung von Mitwirkungspflichten eines Elternteils an der Stoffsammlung im Obsorgeverfahren ist als verfahrensleitender Beschluss zu qualifizieren, der gem § 45 S 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Behauptung, dass die Mitwirkungspflichten in Persönlichkeitsrechte eingreifen, kann daran nichts ändern.

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