AußStrG: § 45 S 2
Die Festlegung von Mitwirkungspflichten eines Elternteils an der Stoffsammlung im Obsorgeverfahren ist als verfahrensleitender Beschluss zu qualifizieren, der gem § 45 S 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Behauptung, dass die Mitwirkungspflichten in Persönlichkeitsrechte eingreifen, kann daran nichts ändern.