Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-352/13 , CDC/Akzo Nobel ua können mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, die sich an einem einheitlichen und fortgesetzten Kartell beteiligt haben, unter Berufung auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 6 Nr 1 EuGVVO 2001 (= Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012) gemeinsam im Sitzstaat eines dieser Unternehmen auf Ersatz der dadurch verursachten Schäden geklagt werden (siehe auch 5 Ob 39/11p = Zak 2012/246, 122). Dass die Klage gegen das einzige im Gerichtsstaat ansässige Unternehmen aufgrund eines nach Verfahrenseinleitung abgeschlossenen Vergleichs zurückgezogen wird, lasse die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Inanspruchnahme der anderen Kartellbeteiligten unberührt. Anderes gelte nur im Fall eines kollusiven Zusammenwirkens zum Zweck der Zuständigkeitsbegründung, etwa weil der Vergleich schon vor Klagserhebung zustande gekommen, aber zunächst verschleiert worden ist.