ABGB:§ 1295 Abs 1
BEinstG: § 7
In Lohnfortzahlungsfällen geht die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs für den Verdienstentgang nicht bereits aufgrund des Entstehens der Fortzahlungspflicht, sondern erst durch die tatsächliche Fortzahlung vom Geschädigten auf dessen Dienstgeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Fortzahlungspflicht aus dem Entgeltminderungsverbot des § 7 BEinstG folgt.