ABGB: § 1295 Abs 1
Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten des Gastwirts gegenüber dem Gast enden nicht mit der Konsumation und Bezahlung, sondern erst mit dem Verlassen des Naheverhältnisses.
Der Gastwirt schritt auch am dritten Veranstaltungstag eines Jet-Ski-Rennens nicht dagegen ein, dass Heurigenbänke aus seinem Lokal von Dritten in eine 10 bis 20 m entfernte Gefahrenzone am Ufer gebracht wurden und sich Gäste dort niederließen. Die Ansicht, dass er wegen Verletzung seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten für einen Unfall eines Gastes haftet, ist bei dieser Sachlage vertretbar (Zurückweisung der Revision).