Die Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde für den öffentlichen Straßenraum reichen nach Ansicht des dt BGH (III ZR 352/13) nicht so weit, dass auch gesunde Straßenbäume, bei denen aufgrund der Baumart ein erhöhtes Risiko natürlicher Astbrüche besteht (wie etwa bei Pappeln und anderen Weichhölzern), entfernt oder besonders gesichert werden müssen. Der Abbruch eines Astes von einem gesunden Baum sei auch bei dafür anfälligeren Baumarten dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, gegen das keine Vorkehrungen getroffen werden müssen. Der konkrete Fall betraf eine Pappel mit Ästen über einer Parkfläche.