Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-26/13 , Kásler und Káslerné Rábai/OTP Jelzálogbank bezieht sich das Transparenzgebot der Klausel-RL 93/13/EWG nicht nur auf Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht, sondern ist umfassend zu verstehen. Eine Klausel in einem (unechten) Fremdwährungskreditvertrag, nach der die Umrechnungskurse für den Auszahlungsbetrag und die Tilgungsraten in unterschiedlicher Weise ermittelt werden (einmal Devisenankaufs-, einmal Verkaufskurs), sei daher nur dann transparent, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Berechnungsweise in einer für normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher verständlichen Art offengelegt wurden, wobei auch die vor Vertragsabschluss erteilten Informationen und die Werbeaussagen zu berücksichtigen seien. Weiters tendierte der EuGH zur Auffassung, dass es sich bei einer solchen Klausel nicht um eine den Hauptgegenstand des Vertrags betreffende Regelung handelt, die gem Art 4 Abs 2 der RL bei transparenter Gestaltung von der Missbrauchskontrolle ausgenommen wäre. Schließlich hielt er fest, dass die Gerichte eine missbräuchliche Klausel nach der Rsp zwar nicht abändern dürfen, sondern unangewendet lassen müssen (zB C-618/10 , Banco Español de Crédito/Calderón Camino = Zak 2012/435, 222). Dies schließe es aber nicht aus, die Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn der Vertrag nach ihrem Wegfall ansonsten nicht mehr durchführbar wäre.