Der Autor geht aus Anlass der zu dieser Thematik ergangenen E 3 Ob 136/13s = Zak 2013/778, 422 auf die Frage ein, ob eine Exekution auf Forderungen des Verpflichteten gegen seine Rechtsschutzversicherung möglich ist. Seiner Ansicht nach kommt eine Pfändung jedenfalls erst in Betracht, wenn sich der Kostendeckungs- bzw Befreiungsanspruch aus der Versicherung nach rechtskräftigem Abschluss des gedeckten Verfahrens in einen Leistungsanspruch gewandelt hat. Auch wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, sei jedoch zu differenzieren. Hat der Verpflichtete die Rechtsverfolgungskosten dem obsiegenden Gegner bereits selbst ersetzt, könne jeder Gläubiger im Weg der Forderungsexekution auf seinen Regressanspruch gegen den Versicherer zugreifen. Ansonsten stehe eine Forderungsexekution hingegen ausschließlich dem obsiegenden Gegner als Gläubiger der zu deckenden Rechtsverfolgungskosten zu, weil auch der Verpflichtete in diesem Stadium nur Zahlung an diesen verlangen könnte.