Der Artikel behandelt die Frage, ob Aufwendungen des Vermieters für Maßnahmen im Sinn der ÖNORM B 5019 zur Vorbeugung und Beseitigung der Legionellenvermehrung in Wasserleitungen des Miethauses auf die Mieter überwälzt werden können. Die ÖNORM differenziert zwischen der Betriebskontrolle, mikrobiologischen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen. Nach Ansicht des Autors kommt eine Weiterverrechnung an die Mieter nur bei den Kosten der Betriebskontrolle (als Wartungskosten einer Gemeinschaftsanlage) in Betracht. Bei den anderen Maßnahmen handle es sich hingegen um vom Vermieter zu finanzierende Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG.