An die vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Bank bei Differenz- und insb Swap-Geschäften ist nach Auffassung der Autorin ein strenger Maßstab anzulegen, weil § 1 Abs 5 BWG hier zwar dem Kunden den Einwand der Unklagbarkeit von Wetteinsätzen versagt, aber nach Absicht des Gesetzgebers ein gleichwertiges Schutzniveau durch Information sichergestellt sein soll. Insb habe die Bank offenzulegen, in welchem Ausmaß die Risikostruktur des Geschäfts zum Nachteil des Kunden gestaltet ist. Anschließend geht die Autorin unter Berücksichtigung der Verjährungsproblematik auf die rechtlichen Möglichkeiten des Kunden bei nicht ausreichender Aufklärung ein. Eine Vertragsanfechtung wegen List, für die eine Frist von 30 Jahren nach Vertragsabschluss zur Verfügung steht, hält sie für möglich, wenn die Bank von der „möglichen Mangelhaftigkeit“ der vorvertraglichen Informationen Kenntnis hatte und hinsichtlich der Irreführung des Kunden zumindest mit Eventualvorsatz handelte.