PHG: §§ 5, 7 Abs 2
Im Bereich der Produkthaftung muss der Geschädigte Tatsachen, die auf einen Produktfehler im Zeitpunkt der Schadensentstehung schließen lassen, nicht aber einen konkreten Mangel des Produkts im Zeitpunkt des Inverkehrbringens behaupten und beweisen.