ABGB: §§ 1304, 1320
Obwohl objektiv keine Anzeichen für eine Gefährdung bestanden, versuchte ein Hundehalter, einen anderen Hund, der auf seinen eigenen Hund zulief, durch einen Griff ans Halsband zu stoppen. Dass er dabei zu Sturz kam, ist (auch) auf sein eigenes sorgloses Verhalten zurückzuführen.