ABGB: § 521
GBG: § 94 Abs 1
Die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts kann neben der Nutzung von Wohn- und Nebenräumen oder eines bewohnbaren Gebäudeteils die Nutzung des Hausgartens mitumfassen. Auf landwirtschaftlich nutzbare Liegenschaftsteile kann das Wohnungsgebrauchsrecht hingegen nicht ausgedehnt werden.