In der Disziplinarsache Ds 25/13 befasste sich der OGH mit der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung von Justizverwaltung und Rsp. Er wies darauf hin, dass ein Justizverwaltungsorgan - wie jedermann - berechtigt ist, gerichtliche Entscheidungen zu kritisieren und von der Judikatur abweichende Rechtsansichten zu vertreten. Nicht zulässig sei es aber, mit Mitteln des Dienstrechts Druck auf Richter auszuüben, um ein gewünschtes Ergebnis zu erreichen.