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Keine Auskunftspflicht des Detektivs über seinen Auftraggeber

In aller KürzeZak 2014/227Zak 2014, 122 Heft 7 v. 15.4.2014

Auch wenn durch eine systematische Überwachung in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen wurde, hat der Überwachte nach Ansicht des OGH (3 Ob 197/13m) gegenüber dem observierenden Privatdetektiv keinen Anspruch auf Offenlegung des Auftraggebers, um auch gegen diesen mit Unterlassungsklage vorgehen zu können. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Auskunftsanspruch sei nicht zu erkennen.

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