ABGB: § 1486 Z 6
RAO: § 10 Abs 1
Der Anspruch auf das Rechtsanwaltshonorar verjährt gem § 1486 Z 6 ABGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Beendigung des Auftragsverhältnisses in der konkreten Rechtssache zu laufen. Auch ein Teilbetrag, der bereits während des Auftragsverhältnisses abgerechnet, aber noch nicht beglichen worden ist, kann im Rahmen des Gesamthonorars innerhalb der dafür laufenden Verjährungsfrist geltend gemacht werden.