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Vorkaufsrecht des Mieters entfällt idR mit Beendigung des Mietverhältnisses

RechtsprechungSchuldrechtZak 2014/212Zak 2014, 116 Heft 6 v. 1.4.2014

ABGB: §§ 914, 1072

Das im Mietvertrag eingeräumte Vorkaufsrecht des Mieters entfällt mit der Beendigung des Mietverhältnisses, sofern der Vereinbarung nicht deutlich zu entnehmen ist, dass Mietverhältnis und Vorkaufsrecht unabhängig voneinander Bestand haben sollen.

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