ABGB: §§ 914, 1072
Das im Mietvertrag eingeräumte Vorkaufsrecht des Mieters entfällt mit der Beendigung des Mietverhältnisses, sofern der Vereinbarung nicht deutlich zu entnehmen ist, dass Mietverhältnis und Vorkaufsrecht unabhängig voneinander Bestand haben sollen.