ABGB: §§ 784, 785
EGZPO: Art XLII Abs 1
Unabhängig von seinen Befugnissen im Verlassenschaftsverfahren steht dem Noterben nach stRsp gegenüber der Verlassenschaft bzw - nach Einantwortung - gegenüber den Erben ein Anspruch auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens sowie der vom Erblasser zu Lebzeiten gemachten Schenkungen gem Art XLII Abs 1 EGZPO zu. Der Auskunftsanspruch ist lediglich durch das Schikaneverbot beschränkt. Dass Nachlassstücke verheimlicht wurden, muss nicht glaubhaft gemacht werden. Es reicht aus, wenn der Noterbe in der Klage seine subjektive Vermutung begründet darlegt, es könnte im Inventar nicht verzeichnete Nachlasswerte geben.