ABGB: §§ 481, 484, 1498
RGBl 1897/77: Art 1
Ein ersessenes Wegerecht deckt als ungemessene Servitut die Benützung des Wegs nach den jeweiligen Bedürfnissen des Berechtigten im Rahmen der ursprünglichen und voraussehbaren Nutzungsarten. Bei der Verbücherung ist das Wegerecht räumlich konkret, inhaltlich aber abstrakt zu umschreiben (zugunsten der jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ohne nähere inhaltliche Einschränkungen). Ob eine konkrete Nutzung zulässig ist, kann nicht bereits bei der Eintragung im Grundbuch vorgegeben werden, sondern ist später im Einzelfall zu klären.