ABGB: §§ 922, 924
Beim Kauf eines gebrauchten Traktors (hier: von einem Händler) gelten übliche Verschleißerscheinungen mangels abweichender Vereinbarung nicht als Mangel.
Im vorliegenden Fall führte der - in Hinblick auf die offengelegten Betriebsstunden zu erwartende - Verschleiß des Lastschaltgetriebes vor Ablauf von sechs Monaten nach Übergabe zu Funktionseinschränkungen bzw zu dessen Ausfall. Aus diesem Umstand kann nicht iSd § 924 ABGB auf die Mangelhaftigkeit des Traktors im Übergabezeitpunkt rückgeschlossen werden.