Der Autor versteht § 168 Abs 3 AußStrG, nach dem die Verlassenschaft die Kosten der Errichtung des Inventars zu tragen hat, lediglich als Bevorschussungspflicht. Wenn die Inventarisierung auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten oder sonstigen Nachlassgläubigers erfolgte, könnten die eingeantworteten Erben den Aufwand in einem späteren Leistungsstreit als vorprozessuale Kosten geltend machen. Verfolge der Kostenverursacher seinen Anspruch nicht, sei eine selbstständige Geltendmachung zulässig, sobald dieser untergegangen bzw verjährt ist. Die Ersatzpflicht beschränke sich auf Barauslagen (insb Sachverständigengebühren); in Zusammenhang mit dem Inventar angefallene Vertretungskosten seien gem § 185 AußStrG keinesfalls ersatzfähig.