ZPO: § 252 Abs 3
EuMahnVO: Art 17
Wenn gegen den Europäischen Zahlungsbefehl rechtzeitig Einspruch erhoben wurde und der Kläger danach fristgerecht ein zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständiges Gericht namhaft gemacht hat, ist die Rechtssache gem § 252 Abs 3 ZPO vom BGHS Wien (das für das Mahnverfahren ausschließlich zuständig ist) an das genannte Gericht zu überweisen. Das Adressatgericht hat zwar seine Zuständigkeit zu prüfen. Die Prüfung der Handlungen im Mahnverfahren ist ihm jedoch verwehrt. Eine Rücküberweisung an das BGHS Wien mit der Begründung, dass kein wirksamer Einspruch vorliegt, ist daher nicht zulässig.