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Einstweilige Verfügung zum ehelichen Vermögen - außerordentlicher Revisionsrekurs

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/130Zak 2014, 72 Heft 4 v. 5.3.2014

EO: §§ 78, 382 Abs 1 Z 8 lit c, § 402 Abs 4

ZPO: § 528 Abs 3

Im Provisorialverfahren richtet sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gem § 402 Abs 4 und § 78 EO nach den Regelungen der ZPO. Auf "Streitigkeiten" bezogene Differenzierungskriterien sind dabei nicht nur in Provisorialverfahren, die im streitigen Rechtsweg geltend zu machende Ansprüche betreffen, sondern auch bei Außerstreitmaterien sinngemäß heranzuziehen.

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