IPRG: § 20 Abs 2
Nur wenn eine Ehescheidung auf Basis der geltend gemachten Tatsachen nach der an sich anzuwendenden Rechtsordnung schon grundsätzlich ausgeschlossen ist, ist die Scheidung gem § 20 Abs 2 IPRG ausnahmsweise nach dem Personalstatut des Klägers zu beurteilen. Dass das Klägerrecht die Scheidung leichteren Bedingungen unterwerfen würde, reicht nicht aus.