ABGB: § 231 (≈ § 140 alt), § 914
Nach stRsp sind die nicht betrieblich veranlassten Privatentnahmen des selbstständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen als Unterhaltsbemessungsgrundlage (hier: zur Ermittlung des Kindesunterhalts) heranzuziehen, wenn sie den Reingewinn des Unternehmens übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist.