Brüssel IIa-VO: Art 41
AußStrG: §§ 110, 111
Eine ausländische Kontaktrechtsentscheidung, die während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts des Kindes ergangen und gem Art 41 Abs 1 Brüssel IIa-VO anzuerkennen ist, darf nicht vollstreckt werden, wenn sie aufgrund der mittlerweile eingetretenen Entfremdung vom kontaktberechtigten Elternteil nicht mehr dem Kindeswohl entspricht. Das zuständige Pflegschaftsgericht hat eine an die geänderten Verhältnisse angepasste Kontaktregelung zu treffen (hier: Zuerkennung eines begleiteten Kontaktrechts).