ZPO: § 87 Abs 2, § 98
EuZVO: Art 1
§ 98 ZPO, nach dem einer Partei ohne Abgabestelle im Inland die Bestellung eines inländischen Zustellbevollmächtigten aufgetragen werden kann und der im Fall der Nichtbefolgung des Auftrags die Zustellung ohne Zustellnachweis unter Zustellfiktion vorsieht, ist im Anwendungsbereich der EuZVO insgesamt als unionsrechtswidrig zu werten. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts hat zur Folge, dass ein vom Gericht erteilter Auftrag im Rechtsmittelverfahren aufzuheben ist, wobei die in § 87 Abs 2 ZPO vorgesehene Rechtsmittelbeschränkung für Zustellanordnungen außer Acht bleibt.