JN: § 37
ZPO: § 277
Ein Rechtshilfeersuchen eines anderen inländischen Gerichts kann nicht nur wegen örtlicher Unzuständigkeit (§ 37 Abs 3 JN), sondern auch dann abgelehnt werden, wenn es unerlaubt oder unbestimmt ist oder die Erledigung an der Unzulässigkeit des Rechtswegs für die begehrte Handlung scheitert. Die Zweckmäßigkeit und prozessuale Richtigkeit des Ersuchens darf vom ersuchten Gericht hingegen nicht geprüft werden. Eine Ablehnung des Ersuchens um Einvernahme eines Zeugen mit der Begründung, dass eine Vernehmung im Weg der Videokonferenz gem § 277 ZPO oder durch ein anderes Gericht zweckmäßiger wäre, ist daher nicht zulässig.