WEG: § 16 Abs 2
ABGB: § 523
Die Anbringung einer Klimaanlage an der Außenfassade eines Wohnungseigentumshauses ist keine Bagatellmaßnahme, sondern eine genehmigungspflichtige Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG. Dass die Wohnungseigentumsliegenschaft aus mehreren separaten Einfamilienhäusern besteht, ändert nichts.