MRG: § 30 Abs 2 Z 3
Bei der Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens wird dem Mieter das Verhalten von Mitbewohnern zugerechnet, sofern er objektiv in der Lage war, dagegen vorzugehen. Auf subjektives Unvermögen oder darauf, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden oder nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft hat, kann sich der Mieter nicht berufen.