MaklerG: § 7 Abs 1
ABGB: § 904
Gem § 7 Abs 1 MaklerG entsteht der Provisionsanspruch des Maklers mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Ein Liegenschaftskauf ist erst dann rechtswirksam im Sinn dieser Bestimmung, wenn die notwendige grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliegt.