ABGB: §§ 867, 1016
Wenn der Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine Gemeinde nach der Gemeindeordnung (hier: gem § 35 Z 22 lit f NÖ Gemeindeordnung) in die Kompetenz des Gemeinderats fällt bzw dessen Genehmigung bedarf, gilt dies grundsätzlich auch für die Beendigung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses, etwa durch Rücktritt.