ABGB: § 364a
Eine öffentliche Straße ist eine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB.
Für Schäden an einem Haus durch Erschütterungen, die durch das Zu- bzw Abfahren von Baufahrzeugen auf einer öffentlichen Straße verursacht wurden, steht dem Hauseigentümer zumindest dann ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB gegen den Bauführer zu, wenn sich der Baustellenverkehr nicht mehr im Rahmen des Gemeingebrauchs der Straße hielt, sondern auf einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen dem Bauführer und dem Straßenhalter beruhte. Dafür reicht es aus, dass die intensive Nutzung der öffentlichen Straße für den Baustellenverkehr durch behördliche Maßnahmen ermöglicht wurde, die den Zweck hatten, die Abwicklung des Bauvorhabens zu erleichtern (hier: Verordnung von Park- und Halteverbotszonen, Sperre für den allgemeinen Fahrzeugverkehr, Einrichtung einer Umkehrzone usw).