EheG: §§ 55, 61 Abs 3, § 69 Abs 2 und 3
Wenn die Ehe nach § 55 EheG unter Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens des Klägers geschieden wird, behält der Beklagte seinen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB wie während aufrechter Ehe. Unterbleibt ein Schuldausspruch, kann ihm nur der Billigkeitsunterhalt nach § 69 Abs 3 EheG zustehen.