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Billigkeitsunterhalt nach Scheidung ohne Schuldausspruch steht nur Beklagtem zu

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/85Zak 2014, 51 Heft 3 v. 18.2.2014

EheG: §§ 50, 51, 52, 55, 69 Abs 3

Nach einer Scheidung aus anderen Gründen (§§ 50 bis 52 und 55 EheG) ohne Schuldausspruch kann nur jenem Ehegatten Billigkeitsunterhalt gem § 69 Abs 3 EheG zustehen, der im Scheidungsverfahren die Beklagtenrolle innehatte. Erfolgte die Scheidung aufgrund von Klage und Widerklage, kommen beide Ehegatten als potentiell Anspruchsberechtigte in Betracht.

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