EheG: §§ 50, 51, 52, 55, 69 Abs 3
Nach einer Scheidung aus anderen Gründen (§§ 50 bis 52 und 55 EheG) ohne Schuldausspruch kann nur jenem Ehegatten Billigkeitsunterhalt gem § 69 Abs 3 EheG zustehen, der im Scheidungsverfahren die Beklagtenrolle innehatte. Erfolgte die Scheidung aufgrund von Klage und Widerklage, kommen beide Ehegatten als potentiell Anspruchsberechtigte in Betracht.