Nach hA (siehe OLG Innsbruck 3 R 34/13v = Zak 2013/581, 321; 3 Ob 120/06b = Zak 2006/720, 418) kommt die in § 1489 S 2 Fall 2 ABGB angeordnete Verlängerung der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen schwerer Vorsatzdelikte nur gegenüber dem Täter zum Tragen, nicht jedoch gegenüber - etwa aufgrund der Erfüllungsgehilfenhaftung - Mithaftenden, denen selbst keine strafbare Handlung vorgeworfen werden kann. Im Fall einer mithaftenden juristischen Person, die für die schädigende Handlung auch selbst gem § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich ist, wird jedoch die Anwendung der verlängerten Frist gefordert (siehe jüngst Vollmaier, Zum Anwendungsbereich der langen Verjährung nach § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB, VbR 2013, 43; dazu Zak 2013/787, 424). Der Autor wendet gegen die hA ein, dass der Normzweck nicht in der Pönalisierung des Täters, sondern in der Privilegierung des Opfers der Straftat liegt. Dies spreche dafür, auch alle mithaftenden Personen unterschiedslos in den Anwendungsbereich der Regelung einzubeziehen.