Der Autor weist auf zwei im Jahr 2013 ergangene - nicht rechtskräftige - Entscheidungen des OLG Wien hin, in denen die Frage, ob eine Entgelterhöhung aufgrund einer in Telekommunikations-AGB vorgesehenen Wertsicherungsklausel dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach § 25 Abs 3 TKG gibt, konträr beantwortet wurde (bejahend 5 R 4/13i; verneinend 4 R 119/13v). Seiner Auffassung nach steht kein Kündigungsrecht zu. Wertsicherungsklauseln, die iSd § 6 Abs 1 Z 5 und § 6 Abs 3 KSchG an objektive, transparente und sachliche gerechtfertigte Kriterien geknüpft sind (etwa an den VPI) und beidseitig wirken, seien zulässig. Eine Entgeltanpassung aufgrund einer solchen Klausel sei dem Bereich der bloßen Vertragsdurchführung zuzuordnen und könne nicht als "Änderung der Entgeltbestimmungen" iSd § 25 Abs 3 TKG qualifiziert werden.